Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Â
Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als Â
erfüllt anzusehen: Â
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a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Â
Zahnmedizin und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) Â
oder Â
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Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin)
und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine Â
nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des Â
in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure,
mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder Â
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Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über Â
die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den Â
erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Â
Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren Â
der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder Â
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Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum Â
medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit sowie Â
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder Â
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Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, Â
mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die Â
weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf Â
von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat...
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