Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Â

Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als Â

erfüllt anzusehen: Â

  1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Â

    Zahnmedizin und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) Â

    oder Â

    1. Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin)

      und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

    2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine Â

      nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des Â

      in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure,

      mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder Â

    3. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über Â

      die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den Â

      erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Â

      Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren Â

      der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder Â

    4. Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum Â

      medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit sowie Â

      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder Â

    5. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, Â

      mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die Â

      weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf Â

      von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat...

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