Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht Â

durch Belege über Â

  1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Â

    Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO Â

    1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und Â

    eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung Â

    oder Â

  3. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Â

    Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung Â

    der Fußpfleger, mit...

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