Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Handwerks der Gärtner (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die Â
land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Â
Bereich Landschaftsplanung oder Landschaftsgestaltung oder Gartenbau liegt, und Â
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eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Â
Gartenbau mit Schwerpunkt Garten- und Landschaftsgestaltung liegt, und Â
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eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Â
Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und Â
forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und Â
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eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â
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eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Â
Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und Â
forstwirtschaftliche...
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