Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Handwerks der Gärtner (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die Â

    land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder Â

  3. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Â

      Bereich Landschaftsplanung oder Landschaftsgestaltung oder Gartenbau liegt, und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Â

      Gartenbau mit Schwerpunkt Garten- und Landschaftsgestaltung liegt, und Â

    2. eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  6. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Â

      Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und Â

      forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und Â

    2. eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  7. Zeugnisse über Â

    1. eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â

    2. eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â

  8. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Â

      Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und Â

      forstwirtschaftliche...

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