Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik
 Â
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Handwerks der Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
-
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
-
Zeugnisse über Â
-
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Â
Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik Â
liegt, und Â
-
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
-
-
Zeugnisse über Â
-
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik Â
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
-
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â
-
-
Zeugnisse über Â
-
den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik liegt, und Â
-
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â
-
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
-
-
Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
-
Zeugnisse über Â
-
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Â
Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung Â
im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Â
Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
-
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
-
-
Zeugnisse über Â
-
eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â
-
eine mindestens fünfjährige einschlägige...
-
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN