Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Handwerks der Oberflächentechnik (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Werkstoffingenieurwesen mit einem für das Â
Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Â
Bereich Oberflächentechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Â
Schwerpunkt liegt, und Â
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eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â
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eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Â
Bereich Oberflächentechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Â
Schwerpunkt liegt, und Â
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eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Â
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Handwerks des Metalldesigns (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder...
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