Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Handwerks der Oberflächentechnik (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Werkstoffingenieurwesen mit einem für das Â

      Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  3. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Â

      Bereich Oberflächentechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Â

      Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  5. Zeugnisse über Â

    1. eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â

    2. eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â

  6. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Â

      Bereich Oberflächentechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Â

      Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Â

      § 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

      Handwerks des Metalldesigns (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  8. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder...

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