Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Zahntechniker (Zahntechniker-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO Â

1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über Â

  1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und Â

  2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und Â

  3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung. Â

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit Â

der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn...

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