Verordnung der Bundesregierung vom 24. Dezember 1952 über die Gewährung von Zulagen zum Ruhegenuß der Wachebeamten, die im Genuß einer Wachdienstzulage gestanden sind und zum Versorgungsgenuß ihrer Angehörigen.
Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, wird verordnet:
§ 1. (1) Wachebeamte, die im Genuß der Wachdienstzulage gestanden sind, erhalten bei Versetzung in den Ruhestand eine Zulage zu ihrem Ruhegenuß nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen :
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Die Höhe der Zulage zum Ruhegenuß
richtet sich nach der letztbezogenen Wachdienstzulage und nach der im Genuß einer Wachdienstzulage zugebrachten Dienstzeit.
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Das Ausmaß der Zulage beträgt a) bei einer letztbezogenen Wachdienstzulage von monatlich 20 S,
für jedes Jahr einer im Genuß
der Wachdienstzulage zugebrachten Dienstzeit bis zu zehn Jahren,
monatlich 0'62 S und steigt für jedes Jahr, um das die im Genuß einer Wachdienstzulage zugebrachte Dienstzeit den Zeitraum von zehn Jahren übersteigt,
um monatlich 0'47 S bis zum Höchstbetrag von monatlich 15'60S,
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bei einer letztbezogenen Wachdienstzulage von monatlich 25 S,
für jedes Jahr einer im Genuß
der Wachdienstzulage zugebrachten Dienstzeit bis zu zehn Jahren, .
monatlich 077 S und steigt für jedes Jahr, um das die im Genuß einer Wachdienstzulage zugebrachte Dienstzeit den Zeitraum von zehn Jahren übersteigt,
um monatlich 0'59 S bis zum Höchstbetrag von monatlich 19'50 S,
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bei einer letztbezogenen Wachdienstzulage von monatlich 30 S,
für jedes Jahr einer im Genuß
der Wachdienstzulage zugebrachten Dienstzeit bis zu zehn Jahren,
monatlich 0'94 S und steigt für jedes Jahr, um das die im Genuß einer Wachdienstzulage zugebrachte Dienstzeit den Zeitraum von zehn Jahren übersteigt,
um monatlich 070 S bis zum Höchstbetrag von monatlich 23'40S.
(2) Bei der Berechnung der gemäß Abs. 1 für die Zulagenbemessung anrechenbaren Dienstzeit werden Zeiträume, für die der Wachebeamte die Wachdienstzulage gemäß § 44 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes bezogen hat, zusammengezählt.
Die gesamte für die Zulagenbemessung anrechenbare Dienstzeit wird auf ganze Jahre in der Weise abgerundet, daß Bruchteile von Jahren vernachlässigt oder auf ein ganzes Jahr ergänzt werden, je nachdem der Bruchteil bis zu einem halben Jahr oder mehr als ein halbes Jahr beträgt.
(3) Die Versorgungszulage der Witwe aus der Wachdienstzulage beträgt 50 v. H. der Zulage zum Ruhegenuß aus der Wachdienstzulage, die dem...
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