Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1998 ? PT-ZV 1998)

Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 und des § 105 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 wird verordnet:

Zuordnung der Funktionen und Verwendungen

§ 1. Die für Beamte, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen,

an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:

Kriterien für die Verwendung „Mithilfe/BÜK“

§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des Verwaltungsdienstes, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

Einteilung der Postämter

§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, deren Untergliederungen sowie der Stellen im Telekombereich ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ..................................................................................................................................... 3Â Â Â Â Â Â Â Â Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9................................ 2Â Â Â Â Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die betreffenden Anfangspostämter)..................................................... 0,5  Punkte.

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll-

oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von...

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