ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 11. DEZEMBER 1985 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die   Republik   Österreich   und   die   Republik Finnland,

in dem Wunsche, das Abkommen vom 11. Dezember 1985 über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 349/1987 — im folgenden Abkommen genannt — zu ändern, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I In diesem Zusatzabkommen bedeuten die Ausdrücke 1.  „EWR-Abkommen"

das Abkommen vom 2. Mai 1992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation über den Europäischen Wirtschaftsraum;

  1.   „Verordnung"

    die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-  und abwandern, einschließlich der jeweils geltenden Änderungen und Anpassungen;

  2.   „Durchführungsverordnung"

    die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einschließlich der jeweils geltenden Änderungen und Anpassungen.

    Artikel II

    (1)  Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das   Abkommen   samt   Schlußprotokoll   ab   dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden.

    (2)Â Â Artikel 4 des Abkommens und Punkt II des...

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