Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11
111. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 30/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2000) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung derRatifikationsurkunde: |
Armenien | 26. April 2002 |
Aserbaidschan | 15. April 2002 |
Bosnien und Herzegowina | 12. Juli 2002 |
Georgien | 7. Juni 2002 |
Serbien und Montenegro | 3. März 2004 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem Sinne auslegt, dass diese Bestimmung dem Staat keinerlei Verpflichtung auferlegen kann, religiöse Ausbildung zu finanzieren.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).
Georgien:
Erklärung:
Georgien erklärt, dass aufgrund der in Abchasien und in der Region Zchinvali vorherrschenden Situation die georgischen Behörden nicht in der Lage sind, Verpflichtungen hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Bestimmungen der Konvention und ihres Zusatzprotokolls in diesen Hoheitsgebieten einzugehen. Georgien lehnt daher jede Verantwortung für Verletzungen der Bestimmungen des Zusatzprotokolls durch Organe der selbst ernannten illegalen Kräfte in den Hoheitsgebieten Abchasien und Zchinvali solange ab, bis die Möglichkeit der Verwirklichung der uneingeschränkten Hoheitsgewalt Georgiens über diese Hoheitsgebiete wiederhergestellt ist.
Vorbehalt zu Artikel 1:
Das Parlament von Georgien erklärt Folgendes:
1. | Art. 1 des Zusatzprotokolls findet so lange nicht auf Personen Anwendung, die den Status "Binnenvertriebene" im Einklang mit dem Gesetz Georgiens über Binnenvertriebene haben oder erhalten, bis die Umstände für die Gewährung dieses Status beseitigt sind (Wiederherstellung |
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