Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

159.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen DonauPräambel

Der Bund,

vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

das Land Niederösterreich und

das Land Wien,

vertreten jeweils durch den Landeshauptmann bzw. durch die Landeshauptfrau,

- im Folgenden insgesamt Vereinbarungsparteien genannt -

sind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a Bsind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau der 2. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen wurden, umzusetzen, übereingekommen, die nachstehende Zusatzvereinbarung abzuschließen:VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2013,, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen wurden, umzusetzen, übereingekommen, die nachstehende Zusatzvereinbarung abzuschließen:

Artikel 1Gegenstand

Die 3. Vereinbarung gem. Art. 15a BDie 3. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau weist eine Laufzeit von 2022 bis 2030 und einen Finanzierungsdeckel (d.h. maximal förderbare Kosten) von ? 222.060.000 auf.

Um sicherzustellen, dass alle geplanten Vorhaben der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a BUm sicherzustellen, dass alle geplanten Vorhaben der 2. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, umgesetzt werden können, wird mit der gegenständlichen Zusatzvereinbarung, für die Vereinbarungsparteien dieser, die Möglichkeit geschaffen, am 30. Juni 2021 noch nicht begonnene Vorhaben aus der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a BVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2013,, umgesetzt werden können, wird mit der gegenständlichen Zusatzvereinbarung, für die Vereinbarungsparteien dieser, die...

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