Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977,

BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990 und BGBl. Nr. 224/1994, angeführten festen Beträgen wird – soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird – ein weiterer Zuschlag von 12,9 vH festgesetzt.

(2) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif in der Tarifpost 3 D angeführten festen Beträgen wird ein Zuschlag von 5 vH festgesetzt.

(3) Zu den im § 23a des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif angeführten Betrag wird ein Zuschlag von 9,7 vH...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT