Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 werden a) im Abs. 1 das Zitat „(§ 7)“ durch das Zitat „(§§ 5 und 5a)“ ersetzt;

    1. im Abs. 2 der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f und g angefügt:

      „f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;

    2. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.“

  2. § 1a lautet:

    „§ 1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-

    Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

    (2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

  3. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 EGG; § 1b);

  4. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

  5. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

  6. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;

  7. die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

    (3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

    (4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

    (5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

    (6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-

    Gesellschaften.“

  8. Nach dem § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

    „§ 1b. (1) Als Firma der Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muß neben dem Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Rechtsanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.

    (2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.“

  9. Im § 2 wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:

    „Eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, ist anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.“

  10. § 4 lautet:

    „§ 4. Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.“

  11. Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

    „§ 7a. (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

    (2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer,

    der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

    (3) § 5 Abs. 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 letzter Satz gelten sinngemäß.

    (4) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4

    ZustG.“

  12. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.“

  13. Im § 15 wird der Punkt am Ende von Abs. 1 und Abs. 3 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

    „die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.“

  14. § 16 Abs. 4 lautet:

    „(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie

    über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung,

    die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“

  15. § 21a lautet:

    „§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in

    Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

    (2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß

    bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.

    (3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 5600000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

    (4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß

    die Mindestversicherungssumme insgesamt 33600000 S für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen...

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