Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

    Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird wie folgt geändert:

  2. Art. I entfällt.

  3. Art. II Abs. 2 Z 8 lautet:

    "8. der Landes- und Bezirksschulräte;"
  4. Art. II Abs. 2 Z 10 lautet:

    "10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);"
  5. Art. II Abs. 2 Z 12 entfällt.

  6. In Art. II Abs. 2 Z 13 entfällt der Ausdruck " , der Finanzlandesdirektionen".

  7. Art. II Abs. 2 Z 16 lautet:

    "16. der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;"
  8. Art. II Abs. 2 Z 20 entfällt.

  9. Art. II Abs. 2 Z 23 lautet:

    "23. des Postbüros;"
  10. Art. II Abs. 2 Z 23a lautet:

    "24. der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;"
  11. Art. II Abs. 2 Z 28 entfällt.

  12. Art. II Abs. 2 Z 31 lautet:

    "31. der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;"
  13. Art. II Abs. 2 Z 33 lautet:

    "33. der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;"
  14. Art. II Abs. 2 Z 37 lautet:

    "37. der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;"
  15. Art. II Abs. 2 Z 38 entfällt.

  16. Art. II Abs. 2 Z 40 lautet:

    "40. der Datenschutzkommission;"
  17. Art. II Abs. 2 Z 41 lautet:

    "41. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;"
  18. Art. II Abs. 2 Z 45 lautet:

    "45. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;"
  19. Art. II Abs. 3 entfällt.

  20. In Art. II Abs. 4 wird das Wort "Bundesministerien" durch das Wort "Bundesminister" ersetzt.

  21. Art. II Abs. 6 Z 2 lautet:

    "2. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;"
  22. In Art. II Abs. 6 Z 4 wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Punkt ersetzt; Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7 entfällt.

  23. Art. III entfällt.

  24. Art. IV entfällt.

  25. In Art. VI Abs. 2 werden die Worte "Gesetze (Staatsverträge) - dieses Bundesgesetz inbegriffen - und Verordnungen" durch die Worte "Gesetze - dieses Bundesgesetz inbegriffen -, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts" ersetzt.

  26. Art. VI Abs. 4 entfällt.

  27. Art. VII entfällt.

  28. Art. IX Abs. 1 Z 1 lautet:

    "1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder"
  29. Im Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge "im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion" (bzw. "im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde") durch die Wortfolge "im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion" ersetzt.

  30. Art. X entfällt.

  31. Art. XI entfällt.

  32. Das Fußnotenzeichen "*)" in Art. XII Abs. 5 und die Fußnote zu dieser Bestimmung entfallen.

  33. Art. XII werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

    "(17) Für die Änderungen des Art. XII durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1993, Nr. 509/1993 und Nr. 908/1993 gilt:

    1. Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 ist mit Ablauf des 14. Juli 1993 entfallen. Durch Art. I Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 ist Art. XII mit 15. Juli 1993 ein Abs. 4 angefügt worden.
    2. Durch Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1993 ist in Art. XII mit 31. Juli 1993 ein Abs. 3 eingefügt worden; der erste Halbsatz dieser Ziffer ist gegenstandslos gewesen.
    3. Art. 3 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 908/1993 hat sich nicht auch auf den gemäß Z 1 dieses Absatzes entfallenen Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 bezogen.

    (18) Art. II Abs. 2 Z 8, 10, 16, 23, 23a (24 neu), 31, 33, 37, 40, 41 und 45, Art. II Abs. 4, Art. II Abs. 6 Z 2 und 4, Art. VI Abs. 2, Art. IX Abs. 1 erster Satz und Art. XII Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten Art. I, Art. II Abs. 2 Z 12, 20, 28 und 38, Art. II Abs. 3, Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7, Art. III, Art. IV, Art. VI Abs. 4, Art. VII, Art. X, Art. XI und die Fußnote zu Art. XII Abs. 5 außer Kraft."

    Artikel 2

    Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

    Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

  34. In § 2 entfällt der Klammerausdruck "(Bundespolizeibehörden)".

  35. § 7 Abs. 1 lautet:

    "(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

    1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
    2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben."
  36. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge "juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften" durch die Wortfolge "juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften" ersetzt.

  37. In § 11 wird der Ausdruck "die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN)" durch den Ausdruck "die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN)" ersetzt.

  38. § 13 Abs. 1 bis 6 lautet:

    "(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

    (2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

    (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

    (4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

    (5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Bei Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

    (6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen."

  39. In § 14 Abs. 2 Z 2 wird das Wort "Die" durch das Wort "die" ersetzt.

  40. In § 14 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.

  41. In § 14 Abs. 3 erster...

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