Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden

Der Nationalrat hat beschlossen :

Artikel I Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992, wird wie folgt geändert:

  1.    In Art. II Abs. 2 wird nach Z 40 folgende Z 40 a eingefügt:

    „40 a. des Bundesvergabeamts;"

  2. Â Â Art. XII Abs. 4 lautet:

    „(4) Art. II Abs. 2 Z 40 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 tritt zugleich mit dem EWR-Abkommen Die Kundmachung des Abkommens und sein Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

    in Kraft."

  3.   folgender Art. XIII wird angefügt:

    „Artikel XIII Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut."

    Artikel II Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 19/1993, wird wie folgt geändert:

  4. Nach § 28 a wird folgender § 28 b samt Überschrift eingefügt:

    „Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

    § 28 b. (1) Für Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen an Bieter, Bewerber und Subunternehmer bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz über Verwaltungsstrafen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen.

    (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat einem Bieter, Bewerber oder Subunternehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch ihn nicht festgestellt wurde, wenn weder der Antragsteller selbst gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 nach dem 31. Oktober 1993 rechtskräftig bestraft wurde noch eine nach dem 31. Oktober 1993 erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen der Verletzung der genannten Bestimmung   vorliegt,   für   die   der  Antragsteller gemäß § 9 Abs. 7 VStG in der jeweils geltenden Fassung zu haften hat.

    (3)   Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2 darf wegen der ersten nach dem 31. Oktober 1993 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 nicht verweigert werden. Ein wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 verhängtes Straferkenntnis   ist   bei   der   Ausstellung   einer Bescheinigung nach Abs. 2 im  Fall  der zweiten Bestrafung nach Ablauf von einem Jahr, im Fall der dritten und jeder weiteren Bestrafung nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen.

    (4)  Eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 ist trotz Vorliegens einer nach Abs. 3 zu...

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