Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

24. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 1. Diese Prüfungsordnung gilt für die Berufe:

1. Bankkaufmann/Bankkauffrau
2. Buchhaltung
3. Bürokaufmann/Bürokauffrau
4. Einkäufer
5. Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau
6. Hotel- und Gastgewerbeassistent/ Hotel- und Gastgewerbeassistentin
7. Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau
8. Industriekaufmann/Industriekauffrau
9. Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin
10. Lagerlogistik
11. Speditionslogistik
12. Mobilitätsservice
13. Personaldienstleistung
14. Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin
15. Speditionskaufmann/Speditionskauffrau
16. Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau
17. Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin
18. Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel
19. Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel
20. Buch- und Medienwirtschaft - Verlag

§ 2. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände:

a) Büro, Kommunikation und Organisation (schriftlich und mündlich)
b) Geschäftsfall (schriftlich und mündlich)
c) Fachgespräch (mündlich).

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:

a) Kaufmännisches Rechnen, Rechnungswesen und Buchführung
b) Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Büro, Kommunikation und Organisation

§ 3. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat den Einkauf oder Verkauf von Material und/oder Waren und/oder Dienstleistungen einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und den dazugehörigen Verbuchungen zu umfassen und sich auch auf die Erledigung von Mängelfeststellungen und Reklamationen zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 60 Minuten ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

(5) Die Prüfung kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. Bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings ist auch auf die für das jeweils gewählte Medium zutreffende äußere Form, auf die richtige Wortwahl und auf die zielgerichtete Ausdrucksfähigkeit entsprechend dem Empfänger zu achten.

(6) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 23.

(7) Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Fragestellungen zu erstrecken. Dabei ist auf das Leistungsgebiet des Lehrbetriebs und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Lehrbetrieb angehört Bedacht zu nehmen.

(8) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest zehn Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Geschäftsfall und Fachgespräch - gemeinsame Bestimmungen

§ 4 (1) Die Prüfung im Geschäftsfall hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfungskommission hat für den schriftlichen Teil unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgeführt werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(3) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich jedenfalls ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 5 (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgaben durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Im Fachgespräch ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling soll zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(4) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Geschäftsfall und Fachgespräch - Bestimmungen für einzelne Lehrberufe

§ 6. Für die im § 1 genannten Lehrberufe gelten für den Geschäftsfall und das Fachgespräch zusätzlich folgende Bestimmungen:

1. Bankkaufmann/ Bankkaufmannfrau

(1) Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat die Bereiche Kontoführung und Zahlungsverkehr, sowie Einlagengeschäft einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs zu umfassen.

(2) Für das Fachgespräch gilt § 5. Insbesondere sind die Bereiche Rechnungswesen, Finanzierungsgeschäft einschließlich Mahnwesen, Wertpapiergeschäft, Werbung sowie die Organisation eines Kreditinstituts zu prüfen.

2. Buchhaltung

(1) Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat die Bereiche Kontierung von Belegen, Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluss, Steuern und Abgaben sowie den Schriftverkehr (Formularwesen) mit Behörden zu umfassen. Darüber hinaus hat die Prüfungskommission aus den folgenden Bereichen eine Aufgabe auszuwählen:

a) Lohn- und gehaltsabhängige Abgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Abgaben),
b) Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Überstunden,
c) Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration).

(2) Für das Fachgespräch gilt § 5.

3. Bürokaufmann/ Bürokaufmannfrau

(1) Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat sich auf einen Schrift- und/oder Briefverkehr zu einem von der Prüfungskommission aus einem der folgenden Bereiche ausgewählten Thema zu erstrecken.

a) Werbung,
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