Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes Â

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 111/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 2 Abs. 6 lautet: Â

    „(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte, allenfalls Â

    unter Berücksichtigung einer ergänzenden Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Â

    Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.“ Â

  2. § 8 Abs. 1 lautet: Â

    „§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2, 2a, 9, 12 und 13 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.“ Â

  3. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt: Â

    „(2

    1. Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.“ Â

  4. § 8 Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „12“ und „13“ und lauten die Absätze 3 bis 11 wie folgt: Â

    „(3) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Â

    Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten: Â

  5. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................................................  zwei Lehrlinge, Â

  6. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................... je ein weiterer Lehrling. Â

    (4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.

    Bei Lehrberufen mit einer Dauer der Lehrzeit von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Weiters Â

    sind Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Â

    Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Â

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    (5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

    die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Â

    (6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. Â

    (7) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Â

    Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten: Â

  7. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben Â

    betraut ist, Â

  8. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut Â

    ist. Â

    Die Verhältniszahl gemäß Abs. 3 darf jedoch nicht überschritten werden. Â

    (8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Â

    Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 3 oder der entsprechenden für einzelne Lehrberufe durch Â

    Verordnung gemäß Abs. 9 jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge Â

    ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 8 oder der durch Verordnung gemäß Abs. 9 festgelegten höchsten Verhältniszahl der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Â

    (9) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in den Ausbildungsvorschriften von den Absätzen 3 bis 8 abweichende Regelungen über die Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der Â

    besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist. Â

    (10) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 3 Â

    oder die entsprechende gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis Â

    zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und Â

    ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet Â

    ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; Â

    dieser hat das Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von Â

    vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn Â

    unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 oder der gemäß Abs. 9 festgesetzten Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Â

    Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig. Â

    (11) Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Â

    Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Ãœberprüfung einzuleiten, ob durch eine Â

    Herabsetzung der gemäß Abs. 3 oder der entsprechenden gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung Â

    festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Â

    Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 3 oder die gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so Â

    hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.“ Â

  9. § 8b samt Ãœberschrift lautet wie folgt: Â

    „Integrative Berufsausbildung Â

    § 8b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere Â

    Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung Â

    der Lehrabschlussprüfung notwendig ist. Â

    Â Â Â

    (2) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Â

    Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Â

    In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Â

    Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein Â

    Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Â

    Wirtschaftsleben verwertbar sind. Â

    (3) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 soll vorrangig Â

    in Lehrbetrieben durchgeführt werden. Â

    (4) Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Â

    Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln konnte und auf die eine Â

    der folgenden Voraussetzungen zutrifft:Â Â

  10. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder Â

  11. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder Â

  12. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes,

    oder Â

  13. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht Â

    erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 angenommen werden Â

    muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine Â

    Lehrstelle im Sinne des § 1 gefunden werden kann. Â

    (5) Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß...

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