Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel erlassen werden

Bundesgesetzblatt Nr. 3/2004, 15. Januar 2004Verordnung (V) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

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Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel erlassen werden

3. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel erlassen werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel

§ 1. Der Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln, 2.

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