Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin erlassen werden

9. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin erlassen werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

§ 1. Der Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Gäste empfangen, beraten, verabschieden,
2. Reservierungen, Stornierungen annehmen und Zimmerbelegung planen,
3. Telefongespräche, Korrespondenz , und Benachrichtigung der Gäste weiterleiten,
3. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
4. einschlägige Formulare ausfüllen und Hotelrechnungen erstellen,
5. Abrechnungen mit Reiseveranstaltern erstellen, und beim Abrechnen von Schecks, Kreditkarten sowie beim Ab- und Umrechnen von fremden Währungen mitwirken,
6. beim Führen der Kasse mitwirken,
7. bei Bestellungen sowohl des Waren- als auch des Dienstleistungsbereiches mitwirken,
8. Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
9. bei der Erstellung und Kalkulation der Tages-, Speise- und Getränkekarte mitwirken,
10. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
11. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
12. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1 Der Lehrbetrieb
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
1.1.1 Grundkenntnisse über die Organisation, die Kommunikation, die Aufgaben und das Leistungsangebot, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben Kenntnis der Organisation, der Kommunikation, der Aufgaben und des Leistungsangebotes, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben
1.1.2 Grundkenntnisse über die Branchenstellung und ihre Beziehungen zur übrigen Wirtschaft - -
1.1.3 - Kenntnis der Marktposition, der betriebsspezifischen Kontakte zu den jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Patienten oder Klienten und deren Verhalten
1.1.4 - Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen Standorteinflüsse und des Kundenverhaltens
1.1.5 - Kenntnis der Rechtsform und Grundkenntnisse über die spezifischen Rechtsvorschriften, sowie über die sich daraus ergebenden Aufgaben des Lehrbetriebs
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umweltschutz
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
1.2.3 Grundkenntnisse der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen, sowie der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
1.2.4 Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
1.2.5 Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen
1.2.6 Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Vorschriften über Hygiene und Brandverhütung - -
1.3 Ausbildung im dualen System
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
2 Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV
2.1 Verwaltung
2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der Beziehungen zu außerbetrieblichen
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