Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lagerlogistik erlassen werden

Bundesgesetzblatt Nr. 18/2004, 16. Januar 2004Verordnung (V) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

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Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lagerlogistik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lagerlogistik erlassen werden

18. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lagerlogistik erlassen werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Lagerlogistik

§ 1. Der Lehrberuf Lagerlogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Waren entgegennehmen und kontrollieren, 2. Waren einlagern, umlagern und auslagern, 3. Technische Betriebsmittel und Einrichtungen bedienen und warten, 4. Die erforderlichen Lagerbeding...

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