Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau erlassen werden

10. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau erlassen werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

§ 1. Der Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Kunden betreuen, insbesondere Anfragen und Aufträge bearbeiten und bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen mitwirken,
2. Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen,
3. Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben verwalten und Arbeiten in der Bestandspflege organisieren,
4. Analysen und Bewertungen von Immobilienobjekten sowie Verwertungskonzepten vorbereiten
5. Vertragsabschlüsse vorbereiten und bei Abwicklung des Kaufs, Verkaufs, der Vermietung und der Verpachtung von Immobilienobjekten mitwirken,
6. Sanierungsmaßnahmen vorbereiten und organisieren,
7. die Erstellung von Finanzierungskonzepten vorbereiten,
8. Versicherungs-, Bank- und Behördenangelegenheiten erledigen und Arbeiten im Zahlungsverkehr durchführen,
9. an der Lohnverrechnung mitwirken,
10. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
11. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
12. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1 Der Lehrbetrieb
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
1.1.1 Grundkenntnisse über die Organisation, die Kommunikation, die Aufgaben und das Leistungsangebot, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben Kenntnis der Organisation, der Kommunikation, der Aufgaben und des Leistungsangebotes, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben
1.1.2 Grundkenntnisse über die Branchenstellung und ihre Beziehungen zur übrigen Wirtschaft - -
1.1.3 - Kenntnis der Marktposition, der betriebsspezifischen Kontakte zu den jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Patienten oder Klienten und deren Verhalten
1.1.4 - Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen Standorteinflüsse und des Kundenverhaltens
1.1.5 - Kenntnis der Rechtsform und Grundkenntnisse über die spezifischen Rechtsvorschriften, sowie über die sich daraus ergebenden Aufgaben des Lehrbetriebs
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umweltschutz
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
1.2.3 Grundkenntnisse der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen, sowie der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
1.2.4 Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
1.2.5 Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen
1.2.6 Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Vorschriften über Hygiene und Brandverhütung - -
1.3 Ausbildung im dualen System
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
2 Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV
2.1 Verwaltung
2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der Beziehungen zu außerbetrieblichen einschlägigen Unternehmen
2.1.2 Kenntnis der
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