Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau erlassen werden

Bundesgesetzblatt Nr. 10/2004, 15. Januar 2004Verordnung (V) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau erlassen werden

10. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau erlassen werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

§ 1. Der Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Kunden betreuen, insbesondere Anfragen und Aufträge bearbeiten und bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen mitwirken, 2. Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen, 3. Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben verwalten und Arbeiten in der Bestandspflege ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen