Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau erlassen werden

Bundesgesetzblatt Nr. 15/2004, 16. Januar 2004Verordnung (V) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

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Zusammenfassung


Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau erlassen werden

15. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungs-kauffrau erlassen werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau

§ 1. Der Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Kunden in Versicherungsangelegenheiten beraten und betreuen,

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