Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich geändert wird

39. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich geändert wird

Auf Grund des § 96 und des § 99 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001 und des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich, BGBl. II Nr. 242/2003, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet wie folgt:

"Auf Grund des § 96 und des § 99 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001 und des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:"

2. In § 2 entfällt die Absatzbezeichnung und wird die Wortfolge "und den Bezirksverwaltungsbehörden" durch die Wortfolge "und den gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen" ersetzt.

3. In § 4 wird die Wortfolge "der Bezirksverwaltungsbehörden" durch die Wortfolge "der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen" ersetzt.

4. Folgender § 5 wird angefügt:

"§ 5. Der Inhaber einer Anlage, die zur Konzentrierung gemäß Anhang V, Abschnitt D Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.7.1999, S. 1, geeignet ist, hat der...

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