Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik (Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung)

23. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik (Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Kunststofftechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Kunststofftechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststofftechniker/Kunststofftechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststofftechnik ausgebildetet Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
2. Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,
3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
4. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
5. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen,
6. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
7. erforderliche Materialien auswählen, aufbereiten, beschaffen und überprüfen,
8. Kunststoffrohstoffe und Kunststoffhalbzeug spanend und spanlos bearbeiten,
9. Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,
10. Produkte aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken herstellen,
11. Einstellen der Parameter von Oberflächenveredelungsanlagen, Oberfläche veredeln,
12. Erkennen und Beheben von Mängeln,
13. Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Formen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen
2. Grundkenntnisse über Spritzguss, Extrusion, Blastechnik und Oberflächenveredelung Kenntnis über die Möglichkeiten der Kunststoffbearbeitung und -verarbeitung Herstellen von betriebsspezifischen Kunststoffprodukten
3. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten
4. Einfaches Bestimmen von Kunststoffen Bestimmen von Kunststoffen und Verbundstoffen
5. Mischen und Aufbereiten von Rohmaterialien und Werkstoffen nach Vorgabe Mischen und Aufbereiten in Mehrkomponentensystemen
6. Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Schneiden, Gewindeschneiden von Hand, Schleifen, Pollieren, Kleben, Nachbearbeiten Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Bohren, Schleifen, Polieren, maschinelles Gewindeschneiden, Kleben, Oberflächenveredelung Veredeln der Oberfläche
7. - - Handhaben von Messsystemen, Reflexionssystemen (Farbbestimmung)
8. Grundkenntnisse im Werkzeug- und Formenbau Kenntnisse im Werkzeug- und Formenbau
9. - - Warten und Instandhalten sowie fachgerechtes Lagern von Formen und Werkzeugen
10. Anfertigen von Skizzen Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen
11. Grundkenntnisse des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens - -
12. Lesen von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen
13. - - Lesen von einfachen Schaltplänen aus den Bereichen Elektrik, Pneumatik und Hydraulik sowie deren Kombinationen
14. Bearbeiten von Halbzeug Thermisches Verformen
15. - - Fachgerechtes Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen
16. - Grundkenntnisse des Einsatzes von Wärme und Druck bei der Kunststoffverarbeitung Kenntnis des Einsatzes von Wärme und Druck bei der Kunststoffverarbeitung Kenntnis des Einsatzes anderer physikalischer Einflüsse in der Kunststoffverarbeitung (z.B. Infrarot-, Ultraschall- und Laserstrahlen und Ozon)
17. - Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Mechanik - Grundkenntnisse des Einsatzes von Elektronik
18. - Grundkenntnisse der Pneumatik Kenntnis der Pneumatik
19. - - Wartung und Instandhaltung von Pneumatiksystemen
20. - Grundkenntnisse der Hydraulik Kenntnis der Hydraulik
21. - - Wartung und Instandhaltung von Hydrauliksystemen
22. Grundkenntisse der Steuerungsarten Bedienen der zu verwendenden Kunststoffverarbeitungsmaschinen zur Herstellung von Kunststoffprodukten, auch unter Verwendung von rechnergestützten Systemen Einstellen und Anfahren der zu verwendenden Kunststoffverarbeitungsmaschinen zur Herstellung von Kunststoffprodukten,
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