Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)

34. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung) Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2003, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. "Klassen-Richtlinie": Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 20, in der Fassung der Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, ABl. Nr. L 19 vom 22. Jänner 2002, S 9;
2. "Klassifikationsgesellschaft": eine Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation, die Sicherheitsüberprüfungen gemäß der Klassen-Richtlinie vornimmt;
3. "Leistungsnachweis über Sicherheit und Verschmutzungsverhütung": Daten und Berichte über Sicherheit und Verschmutzungsverhütung hinsichtlich der von einer Klassifikationsgesellschaft klassifizierten Schiffe, die dem Sekretariat der am 26. Jänner 1992 in Paris unterzeichneten Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) aufgrund der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle), ABl. Nr. L 157, S 1, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, sowie Daten und Berichte über das Unfallgeschehen der von einer Klassifikationsgesellschaft klassifizierten Schiffe.

Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe

§ 2. Österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002), ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes), müssen nach den Vorschriften einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 22. Jänner 2002 oder von der Europäischen Kommission gemäß der Klassen-Richtlinie anerkannten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein und so instandgehalten werden, dass sie die höchste Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen.

2. Abschnitt

Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

Voraussetzungen der Anerkennung

§ 3. (1) Es dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den im Anhang der Klassen-Richtlinie angeführten Mindestkriterien genügen.

(2) Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

Verfahren zur Anerkennung

§ 4. (1) Die Anerkennung als Klassifikationsgesellschaft ist bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:

1. Angaben und Nachweise zur Erfüllung der im Anhang der Klassen-Richtlinie angeführten Mindestkriterien,
2. Angaben zu den in § 7 normierten Anforderungen und Verpflichtungen.

(2) Die Behörde beantragt auf Grundlage des Antrages der Klassifikationsgesellschaft deren Anerkennung bei der Europäischen Kommission, die die Entscheidung über die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT