Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung)
22. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Tischlereitechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik wird mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 eingetreten werden.
(3) Der Lehrberuf wird mit folgenden zwei Schwerpunkten eingerichtet
1. | Produktion, |
2. | Planung. |
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Tischlereitechniker/Produktion bzw. Tischlereitechnikerin/Produktion sowie Tischlereitechniker/Planung bzw. Tischlereitechnikerin/Planung) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Produktion
1. | Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden, |
2. | Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, |
3. | Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, |
4. | technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen, |
5. | erforderliche Materialien auswählen, überprüfen und bearbeiten, |
6. | Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen, |
7. | Oberflächenbehandlung und Oberflächenveredlung durchführen, |
8. | Mängel erkennen und beheben, |
9. | Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen, |
10. | Kundenorientiertes Verhalten, |
11. | Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle, |
12. | Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards ausführen. |
Planung
1. | Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden, |
2. | Pläne, Werkzeichnungen und Skizzen erstellen und bearbeiten, |
3. | Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung, Design, |
4. | Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden planen und festlegen, |
5. | Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards planen, |
6. | Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen, |
7. | Kundenorientiertes Verhalten, |
8. | Qualitätskontrolle. |
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten Produktion bzw. Planung werden folgende Berufsbilder festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
1. Produktion:
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Grundkenntnisse über fachgerechtes ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes | Kenntnis der Arbeitsplatzgestaltung | Gestalten des Arbeitsplatzes | Grundkenntnisse der Evaluierung |
2. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Kenntnis über produktionsbezogene Einsatzmöglichkeiten, Auswahl und Auslastung der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Produktionsbezogenes Auswählen der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter Berücksichtigung von Schutzausrüstung | |
3. | - | Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungsmaschinen, Zusatzgeräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme | ||
4. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung | Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe sowie Erkennen von Mängeln und Fehlern | ||
5. | - | Grundkenntnisse über die Bearbeitung von Kunststoffen und Metallen | Grundkenntnisse über designorientierte Werk- und Hilfsstoffe (insbesondere Glas, Stein, Textilien, Papier, Keramik) | |
6. | - | - | Grundkenntnisse über Materiallogistik | Kenntnis über Materiallogistik |
7. | - | - | Grundkenntnisse über Baustoffe | Grundkenntnisse über Baustoffe und Bauökologie |
8. | Bestimmen von Hölzern | |||
9. | - | Grundkenntnisse über konstruktiven und chemischen Holzschutz | Kenntnis über konstruktiven und chemischen Holzschutz | - |
10. | Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung | Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stücklisten, einfache Zuschnittsoptimierung | Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stücklisten, einfache Zuschnittsoptimierung | |
11. | - | - | Kenntnis der Anwendungsmöglichkeiten der CNC-Bearbeitung | Anwenden der CNC-Technologie |
12. | - | - | Erstellen von einfachen CNC-Programmen | Erstellen von CNC-Programmen |
13. | Grundkenntnisse über den Umgang mit Kunden | Grundkenntnisse über die Kommunikation | - | |
14. | - | - | Grundkenntnisse über Kooperationsmöglichkeiten | - |
15. | - | - | - | Grundkenntnisse über Baustellenkoordination |
16. | - | - | Grundkenntnisse der Organisation und Kooperation auf der Baustelle | Kenntnis der Organisation und Kooperation auf der Baustelle |
17. | Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Schlitzen, Zinken, Dübeln | Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Fräsen, Graten, Lamellieren, Leimen, Kleben | - | - |
18. | - | Kenntnis über das Lagern, Auswählen, Fügen, Zusammensetzen und Pressen der Furniere | - | |
19. | Furnieren | |||
20. | - | Kenntnis über das Aufbringen von Belägen | - | - |
21. | Grundkenntnisse über Beschläge | Kenntnis über Verwendung und Einlassen von Beschlägen | Auswählen von Beschlägen | |
22. | - | Einlassen von Beschlägen | ||
23. | - | Zusammenbauen von Werkstücken, Prüfen der Funktion | ||
24. | Grundkenntnisse über die Oberflächenbehandlung | Kenntnis der Oberflächenbehandlung zur Konservierung und Verschönerung | Kenntnis der Oberflächentechnologie | |
25. | - | Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und Verschönerung | ||
26. | Lesen von Zeichnungen und Skizzen | Lesen von Plänen, Zeichnungen und Skizzen | ||
27. | Anfertigen von Skizzen | Anfertigen von Werkzeichnungen | - | - |
28. | - | - | Aufnehmen von Naturmaßen | |
29. | - | Grundkenntnisse über die Organisation und innerbetriebliche Struktur eines Tischlerbetriebes | Kenntnis der Produktionsorganisation unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit | Anwenden der Kenntnis der Produktionsorganisation unter dem Aspekt der Wirtschaftlickeit |
30. | - | - | Grundkenntnisse über Qualitätsmanagement | Kenntnis über Qualitätsmanagement |
31. | - | - | Durchführen von einfachen Qualitätskontrollen | Durchführen von Qualitätskontrollen |
32. | - | - | Kenntnis der Messtechniken | Anwenden der Messtechniken |
33. | Grundkenntnisse über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den |
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