Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung)

Bundesgesetzblatt Nr. 22/2004, 19. Januar 2004Verordnung (V) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung)

22. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Tischlereitechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik wird mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 eingetreten werden.

(3) Der Lehrberuf wird mit folgenden zwei Schwerpunkten eingerichtet 1. Produktion, 2. Planung.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Tischlereitechniker/Produktion bzw. Tischlereitechnikerin/Produktion sowie Tischlereitechniker/Planung bzw. Tischlereitechnikerin/Planung) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

Produktion 1. Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden, 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, 4. technis...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen