Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder LF-VEMF)

48. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder LF-VEMF) Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere der §§ 235 und 239 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere der Paragraphen 235, und 239 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Expositionsgrenzwerte
§ 4.Paragraph 4, Auslösewerte
§ 5.Paragraph 5, Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für schwangere Arbeitnehmerinnen
§ 6.Paragraph 6, Bewertungen, Berechnungen und Messungen
§ 7.Paragraph 7, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
§ 8.Paragraph 8, Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 9.Paragraph 9, Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 10.Paragraph 10, Inhalt des Maßnahmenprogramms
§ 11.Paragraph 11, Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung
§ 12.Paragraph 12, Ausnahmen
§ 13.Paragraph 13, Anlagen
§ 14.Paragraph 14, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsElektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
  • (2)Absatz 2Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 der Verordnung elektromagnetische Felder ? VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016 in geltender Fassung, verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 der Verordnung elektromagnetische Felder ? VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016, in geltender Fassung, verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.
  • (3)Absatz 3Vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden von dieser Verordnung nicht umfasst.
  • Expositionsgrenzwerte§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A der VEMF im Frequenzbereich1.Ziffer einsvon 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,
  • 2.Ziffer 2von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2,3.Ziffer 3von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3nicht überschritten werden.
  • (2)Absatz 2Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt A der VEMF im Frequenzbereich1.Ziffer einsvon 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,
  • 2.Ziffer 2von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und3.Ziffer 3von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3nicht überschritten werden.
  • (3)Absatz 3Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.
  • (4)Absatz 4Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Paragraph 4, nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.
  • (5)Absatz 5Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ausgenommen im Fall des Abs. 6 bis 9,Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ausgenommen im Fall des Absatz 6 bis 9,1.Ziffer einsunverzüglich Maßnahmen gemäß § 9 und § 10 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,unverzüglich Maßnahmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
  • 2.Ziffer 2ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und3.Ziffer 3die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 7 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 7, entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
  • (6)Absatz 6Wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen notwendig ist, ist eine vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 der VEMF zulässig1.Ziffer einsbei Widerstands- und Bolzenschweißarbeiten in beengten Räumen mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld,
  • 2.Ziffer 2in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energiea)Litera abei Arbeiten ab einer Nennspannung von 220 kV mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das elektrische Feld,b)Litera bbei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld.
  • (7)Absatz 7Eine vorübergehende Überschreitung gemäß Abs. 6 ist nur zulässig wennEine vorübergehende Überschreitung gemäß Absatz 6, ist nur zulässig wenn1.Ziffer einsdie Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 der VEMF nicht überschritten werden,
  • 2.Ziffer 2nach dem Stand der Technik alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden,3.Ziffer 3Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erforderlichenfalls die Arbeitsplatzevaluierung aktualisieren, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehende Symptome melden, und4.Ziffer 4die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 informiert wurden.die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, informiert wurden.
  • (8)Absatz 8Weiters ist eine zeitweilige Überschreitung der...
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