Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird

64. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 76, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera c, wird die Wortfolge ?die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen? durch die Wortfolge ?die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug nicht sichergestellt werden kann? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 19 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 20 und Z 21 angefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 19, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 20 und Ziffer 21, angefügt:

?20.Ziffer 20die Zinsenersparnis eines Arbeitnehmers gemäß § 5 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung; weiters ist ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung für die gesamte Laufzeit des Darlehens zum Lohnkonto zu nehmen,die Zinsenersparnis eines Arbeitnehmers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung; weiters ist ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, der Sachbezugswerteverordnung für die gesamte Laufzeit des Darlehens zum Lohnkonto zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT