Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

67. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und des § 18 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 46, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, und des Paragraph 18, Absatz 3, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsNützliche Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.Nützliche Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948 ? VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  • (2)Absatz 2Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
  • (3)Absatz 3Eine nützliche Berufstätigkeit liegt stets dann vor, wenn diese ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.
  • (4)Absatz 4Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind.
  • Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDie gemäß § 38 Abs. 2b, 2c, 3 und 3a VBG und § 3 Abs. 2b, 3 und 3a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 ? LVG, BGBl. Nr. 172/1966, sowie durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 14 VBG und § 3 Abs. 14 LVG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind abweichend von § 1 bereits dann als Vordienstzeiten anzurechnen, wenn die der Berufspraxis vorangegangene abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation für die wahrgenommene berufliche Tätigkeit dargestellt hat.Die gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b,, 2c, 3 und 3a VBG und Paragraph 3, Absatz 2 b,, 3 und 3a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 ? LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, sowie durch Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 14, VBG und Paragraph 3, Absatz 14, LVG vorgeschriebenen...
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