Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung geändert wird

80. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 8, 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung, BGBl. II Nr. 277/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:Die Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Z 2 lautet:Paragraph 5, Ziffer 2, lautet:

?2.Ziffer 2Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, ehemaliger Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren, Art, Teilnahme an Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Vertrauen in andere Menschen und in das politische System, Überschuldung.?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 Z 5 wird der Klammerausdruck In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Klammerausdruck ?§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes? durch den Klammerausdruck ?§ 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 wird angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, wird angefügt:

?12.Ziffer 12die Merkmale der verpflichteten Parteien der jeweiligen Exekutionsverfahrena)Litera aGeburtsdatum der verpflichteten Partei,b)Litera bLänderkürzel, Postleitzahl und Ort der Adresse der verpflichteten Partei,c)Litera cEinbringungsdatum des Exekutionsantrags,d)Litera dverfahrensführendes Exekutionsgericht samt Aktenzeichen sowiee)Litera ebetriebener Anspruch samt Exekutionsartdurch Beschaffung der Daten aus dem gemäß § 80 Gerichtsorganisationsgesetz ? GOG von den Gerichten geführten Register des Exekutionsverfahrens.?durch Beschaffung der Daten aus dem gemäß Paragraph 80, Gerichtsorganisationsgesetz ? GOG...

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