Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

26. Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens zum Verkaufspreis in Höhe von 47,7 Mio. Euro ermächtigt, wobei eine Veräußerung an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (FN 34897w) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß Bundesimmobiliengesetz (BGBl. I Nr. 141/2000, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 96/2018) zur Befriedigung des Raumbedarfs des Bundes zu erfolgen hat. Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens zum Verkaufspreis in Höhe von 47,7 Mio. Euro ermächtigt, wobei eine Veräußerung an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (FN 34897w) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß Bundesimmobiliengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil...

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