Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird (UWG-Novelle 2013)

112. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird (UWG-Novelle 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 33a und die §§ 33a bis 33f werden durch folgende Überschrift und folgende §§ 33a bis 33c ersetzt:

?4a. Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen

§ 33a. (1) Die Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, ist nur mit Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe zu enthalten:

1. die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
2. den genauen Standort des Ausverkaufs;
3. den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
4. die Gründe, aus denen dieser Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes oder andere belegbare Tatsachen;
5. im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter, der noch vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 111/2002, bestellt wurde, die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufs, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33b Abs. 1 nach sich zieht.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über das Ansuchen die nach dem Standort des Ausverkaufs zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten abzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Ansuchen binnen einem Monat nach dessen Einlangen zu entscheiden.

(3) Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gründe im Sinne des Abs. 1 Z 4 vorliegen und somit eine unrichtige Behauptung nach Z 15 des Anhangs vorliegt.

(4) Der Bewilligungsbescheid hat in seinem Spruch nachstehende Angaben zu enthalten:

1. die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
2. den genauen Standort des Ausverkaufs;
3. den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
4. den Grund, aus dem der Ausverkauf stattfinden soll.

(5) Jede...

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