Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden

115. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Artikel 2: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Artikel 3: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Artikel 4: Änderung der Europawahlordnung
Artikel 5: Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Artikel 6: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972
Artikel 7: Änderung des Volksbefragungsgesetzes1989
Artikel 8: Änderung des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes
Artikel 9: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 114/2013, wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 Abs. 4 lautet:

?(4) In den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gelten für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, die letzten, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegenen Wohnsitze und der letzte, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Wohnsitze beziehungsweise Hauptwohnsitz der festgenommenen oder angehaltenen Person.?

2. In Art. 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 wird der Ausdruck ?Volksabstimmungen? durch die Wortfolge ?und Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen? ersetzt.

3. In Art. 130 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 wird nach dem Wort ?gehören? die Wortfolge ?sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist? angefügt.

4. In Art. 141 Abs. 1 lit. g in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 wird nach dem Wort ?Verwaltungsbehörden? die Wortfolge ?sowie ? sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ? der Verwaltungsgerichte? eingefügt.

5. Art. 151 wird folgender Abs. 55 angefügt:

?(55) Art. 6 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 Z 1, Art. 130 Abs. 5 und Art. 141 Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 2

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 106/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge ?Einspruchs- und Berufungsverfahren? durch die Wortfolge ?Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren? ersetzt.

2. § 20a Abs. 4 Z 5 lautet:

?5. auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 25 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) Einsicht zu nehmen.?

3. § 25 Abs. 2 bis 5 lauten:

?(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die ? ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ? nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) zu gewähren.?

4. In § 26 Abs. 1 wird das Wort ?Einsprüche? durch das Wort ?Berichtigungsanträge? ersetzt.

5. In § 27 Abs. 2 wird das Wort ?Wochen? durch das Wort ?Tage? ersetzt.

6. § 28 samt Überschrift lautet:

?Berichtigungsanträge

§ 28. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.?

7. §29 lautet:

?§ 29. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.?

8. § 30 samt Überschrift lautet:

?Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 30. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.?

9. § 32 samt Überschrift lautet:

?Beschwerden

§ 32. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 sind anzuwenden.?

10. § 33 samt Überschrift lautet:

?Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 33. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.?

11. In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Einspruchs- und Berufungsverfahrens? durch die Wortfolge ?Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens? ersetzt.

12. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Einspruchs- und Berufungsverfahrens? durch die Wortfolge ?Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren? ersetzt.

13. In § 36 Abs. 3 wird die Wortfolge ?spätestens am dritten Tag? durch die Wortfolge ?spätestens am 13. Tag? ersetzt.

14. § 39 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und...

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