Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) geändert wird

386. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 ? DV) geändert wird

Auf Grund des § 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 ? AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

  1. Im ersten Satz entfällt die Wortfolge ?erster Instanz?.

  2. In § 10 entfällt die Wortfolge ?§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel?.

    2. § 10a wird wie folgt geändert:

  3. Abs. 5 erhält die Bezeichnung ?(7)?.

  4. Folgende Abs. 5 und 6 werden eingefügt:

    ?(5) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes ? NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.

    (6) Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 ? KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.?

    3. § 10b wird wie folgt geändert:

  5. In Abs. 2 Z 2 werden folgende lit. d und e eingefügt:

    ?d) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ? AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der jeweils geltenden Fassung,
    e) des Landarbeitsgesetzes 1984 ? LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der jeweils geltenden Fassung,?
  6. In Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 5 bis 7 angefügt:

    ?5. der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren,
    6. der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991,
    7. der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992?.

    4. § 12 Abs. 6 lautet:

    ?(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der...

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