Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973 geändert werden, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechtes und der Vermögensteuer getroffen werden und das Pensionskassengesetz geändert wird, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz ? NoVAG 1991), mit dem weiters das Kraftfahrgesetz 1967, das Bundesbehindertengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1960 und das Biersteuergesetz 1977 geändert werden und mit dem der Zeitpunkt der Personenstands- und Betriebsaufnahme verschoben wird (Abgabenänderungsgesetz 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.

Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 412/1991, wird wie folgt geändert:

  1. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c entfallen die Monats-, Wochen- und Tagesbeträge. An die Stelle der bisher geltenden Jahresbeträge treten in gleichbleibender Reihenfolge folgende Beträge:

  2. Im § 33 Abs. 7 treten an die Stelle der Beträge von „3000 S" die Beträge von „6000 S".

  3. Im § 42 Abs. 1 Z.3 tritt an die Stelle des Betrages von „56800 S" der Betrag von „63600 S".

  4. Im § 42 Abs. 2 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages von „15000 S" der Betrag von „30000 S".

  5. Im § 67 Abs. 1 treten an die Stelle der Beträge von „17200 S" die Beträge von „18700 S".

  6. Im § 108 Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „8000 S" der Betrag von „10000 S".

  7. Z 1 bis 5 ist anzuwenden,

  8. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

    erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992,

  9. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1991 enden.

    Z 6 ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991

    anzuwenden.

    Artikel II Umsatzsteuergesetz 1972

    Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

    zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990, wird wie folgt geändert:

  10. In § 10 Abs. 2 Z 22 hat an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu treten. Als neue Z 23 ist anzufügen:

    „23. die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr folgender Gegenstände:

    1. Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge,

    die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche der Nummer 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen,

    wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden

    (aus Unternummern 8703 10 und 8703 90

    des Zolltarifes);

    b) Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung,

    wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden

    (aus Unternummer 8704 90 des Zolltarifes);

    c) Motorräder (einschließlich Motorfahrräder)

    und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummer 8711 90 des Zolltarifes)."

  11. § 10 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Steuer erhöht sich — ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 — auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von Kraftfahrzeugen im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991,

    deren Lieferung oder Einfuhr für das Unternehmen dem erhöhten Steuersatz von 32 vom Hundert unterlag, für deren Lieferung oder Einfuhr der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte und für die keine Normverbrauchsabgabe zu erheben ist. Dies gilt nicht für die kurzfristige,

    jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung."

  12. Dem § 12 ist folgender § 12 a anzufügen:

    „Vorsteuerabzug in besonderen Fällen

    § 12 a. (1) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Nummer 8703 des Zolltarifes gemäß § 6 Z 1

    steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist mit 20%

    aus dem Erwerbspreis herauszurechnen, soweit dieser gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind.

    (2) Die vorstehenden Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen. Die abziehbare Vorsteuer ist als in jenen Voranmeldungszeitraum fallend anzusehen, in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wird."

  13. Die Anlage B entfällt.

  14. Z 1 ist anzuwenden:

    a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

    Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden;

    b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

    Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

  15. Z 2 und 4 ist anzuwenden:

    a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

    Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1991

    ausgeführt werden;

    b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

    Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

  16. Z 3 ist auf steuerfreie Lieferungen (§ 6 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) von Kraftfahrzeugen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991

    ausgeführt werden.

    Artikel III Alkoholabgabegesetz 1973

    Das Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl.

    Nr. 446/1972, zuletzt geändert durch BGBl.

    Nr. 410/1988, wird wie folgt geändert:

  17. § 2 lautet:

    „§ 2. Als alkoholische Getränke im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

  18. Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes;

  19. Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, der Unternummern 2205 10 B, 2205 10 C, 2205 90 B und 2205 90 C;

  20. andere gegorene Getränke (zB Apfelwein,

    Birnenwein und Met) sowie Mischungen von gegorenen Getränken und Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, der Unternummer 2206 00 B2 des Zolltarifes."

  21. § 5 lautet:

    „§ 5. Die Abgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen Vorgang 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage."

  22. Z 1 und 2 ist anzuwenden:

    a) auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1

    Abs. 1 Z 1 und 2 des Alkoholabgabegesetzes 1973, die nach dem 31. Dezember 1991

    bewirkt werden;

    b) auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1

    Abs. 1 Z 3 des Alkoholabgabegesetzes 1973,

    bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

    Artikel IV Bewertungsrecht, Vermögensteuer 1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955

    in Verbindung mit Abschnitt I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1987, BGBl. Nr. 649, zum 1. Jänner 1991 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen wird verschoben.

  23. Der Zeitpunkt der Hauptfeststellung im Sinne der Z 1 ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.

  24. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955

    zum 1. Jänner 1992 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.

  25. Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß

    § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf vier Jahre erstreckt.

  26. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.

  27. Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/

    1990, wird wie folgt geändert:

    Im Abschnitt VIII Artikel II Z 3 und 5 werden die Jahreszahlen von „1991" auf „1992" geändert.

  28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

    Artikel V Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz — NoVAG 1991)

    Steuerbare Vorgänge

    § 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

  29. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2

    UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.

  30. Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung.

  31. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist.

  32. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) und die

    Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3

    Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen,

    weiters der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

    Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen Zollausschlußgebiete

    (§ 1 Abs. 2 Zollgesetz 1988).

    Kraftfahrzeuge

    § 2. Als Kraftfahrzeuge gelten:

  33. Motorräder, auch mit Beiwagen (Nummern 8711 20, 8711 30, 8711 40 und 8711 50

    des Zolltarifes),

  34. Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche der Nummer 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Nummer 8703

    des Zolltarifes).

    Steuerbefreiungen

    § 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

  35. Ausfuhrlieferungen. § 6 Z 1 UStG 1972 und

    § 7 UStG 1972 sind anzuwenden.

  36. Vorgänge in bezug auf Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind

    (andere als solche der Nummer 8702),

    einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummern 8703 10 und 8703 90 des Zolltarifes).

  37. Vorgänge in bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge,

    Miet- und Platzkraftwagen, Kraftfahrzeuge,

    die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind, und Kraftfahrzeuge, die ohne Absicht auf die Erzielung eines...

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