Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung)
159. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung) Auf Grund des § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, wird verordnet:
Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen
§ 1. (1) Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
1. | allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen |
a) | ?Erste Hilfe? (§ 2), |
b) | ?Freizeitpädagogik? (§ 3) und |
c) | ?Schulrechtliche Grundlagen? (§ 4) sowie |
2. | einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen (§ 5). |
(2) Die Befähigung gemäß Abs. 1 berechtigt zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen.
Qualifikation im Bereich ?Erste Hilfe?
§ 2. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich ?Erste Hilfe? wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht.
Qualifikation im Bereich ?Freizeitpädagogik?
§ 3. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich ?Freizeitpädagogik? wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, ?Freizeitpädagogische Grundlagen? im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Credits erbracht.
Qualifikation im Bereich ?Schulrechtliche Grundlagen?
§ 4. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich ?Schulrechtliche Grundlagen? wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges gemäß Hochschulgesetz 2005 ?Schulrechtliche Grundlagen? im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Credits erbracht.
Qualifikationen im Bereich ?Bewegung und Sport?
§ 5. Besondere Qualifikationen im Bereich ?Bewegung und Sport? sind:
1. | Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach ?Bewegung und Sport? oder Bachelorstudium ?Sport- und Bewegungswissenschaften?: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Credits; |
2. | Lehrgang zur Ausbildung von |
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