Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

161. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 361/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird die Zeile

?Transportbetontechnik: Anlage A/1/18?

angefügt.

2. In § 1 Z 3 wird die Zeile

?Pharmatechnologie: Anlage A/3/11?

angefügt.

3. In § 1 Z 4 wird die Zeile

?EDV-Systemtechnik: Anlage A/4/7?

angefügt.

4. In § 1 Z 6 wird die Zeile

?Lebensmitteltechnik: Anlage A/6/12?

angefügt.

5. In § 1 Z 9 wird die Zeile

?Buch- und Medienwirtschaft-Buch- und Musikalienhandel, -Buch- und Pressegroßhandel, -Verlag: Anlage A/9/5?

durch die Zeile

?Buch- und Medienwirtschaft ? Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft ? Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft ? Verlag: Anlage A/9/5?

ersetzt.

6. In § 1 Z 9 wird die Zeile

?Drogist/Drogistin: Anlage A/9/6?

nach der Zeile

?Buch- und Medienwirtschaft ? Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft ? Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft ? Verlag: Anlage A/9/5?

eingefügt.

7. In § 1 Z 9 wird die Zeile

?Lagerlogistik: Anlage A/9/11?

durch die Zeile

?Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau: Anlage A/9/11?

ersetzt.

8. In § 1 Z 9 wird die Zeile

?Mobilitätsservice: Anlage A/9/15?

nach der Zeile

?EDV-Kaufmann: Anlage A/9/14?

eingefügt.

9. In § 1 Z 9 werden die Zeilen

?Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau: Anlage A/9/17
Finanz- und Rechnungswesenassistenz: Anlage A/9/18
Betriebsdienstleistung: Anlage A/9/19?

angefügt.

10. In § 1 Z 17 wird die Zeile

?Binnenschifffahrt: Anlage A/17/4?

nach der Zeile

?Sonnenschutztechnik: Anlage A/17/3?

eingefügt.

11. Dem § 3 wird folgender Abs. 11 angefügt:

?(11) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen Lehrpläne für Freigegenstände und unverbindliche Übungen zu erlassen, wobei ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung maximal 120 Unterrichtsstunden bezogen auf die Gesamtausbildungszeit umfassen darf.?

12. Dem § 4 wird folgender Abs. 25 angefügt:

?(25) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2015...

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