Verordnung der Bundesministerin für Inneres über unzulässige Nebenbeschäftigungen (Nebenbeschäftigungsverordnung - Inneres)

84. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über unzulässige Nebenbeschäftigungen (Nebenbeschäftigungsverordnung ? Inneres) Auf Grund des § 56 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet:

Generelle Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen

§ 1. Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.

Gewährung von Förderungen

§ 2. Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Gewährung von Förderungen und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.

Vergabeverfahren

§ 3. (1) Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.

(2) Abs. 1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2006 unterliegen.

Exekutivbedienstete

§ 4. (1) Für Exekutivbedienstete (Abs. 3) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:

1. Personenschutz;
2. Portierdienste;
3. Berufsdetektiv;
4. Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994);
6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);
7. Versicherungstätigkeit unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
8. Tätigkeit im Rahmen von
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