Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes, mit der die Verordnung über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 ? RLV 2013) geändert wird

466. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes, mit der die Verordnung über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 ? RLV 2013) geändert wird

Auf Grund des § 116 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), BGBl. II Nr. 148/2013, wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird dem Halbsatz ?Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof? die Wortfolge ?die Erläuterungen zu? beigefügt

2. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird das Wort ?sämtliche? durch das Wort ?den? sowie das Datum ?31. Jänner? durch das Datum ?15. Februar? ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird das Wort ?die? durch das Wort ?den? sowie die Wortfolge ?nach §§ 15 bis 28? durch die Wortfolge ?nach §§ 15 Abs. 1 bis 5 bis 28? ersetzt und das Datum ?5. Februar? durch das Datum ?31. März,? ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge ?sowie die? durch das Wort ?den? sowie die Wortfolge ?nach §§ 14, 29 und 34? durch die Wortfolge ?nach §§ 14, 15 Abs. 6, 29 und 34? ersetzt und das Datum ?31. März? durch das Datum ?30. April? ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 wird das Datum ?31. März? durch das Datum ?30. April? ersetzt.

6. § 2 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach § 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln.?

7. In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.?

8. In § 2 Abs. 4 wird das Datum ?31. März? durch das Datum ?30. April? ersetzt.

9. In § 3 Abs. 4 wird das Datum ?31. März? durch das Datum ?25. April? ersetzt.

10. In § 3 Abs. 4 werden am Ende nach dem Wort ?mitzuteilen.? folgende Sätze angefügt:

?Liegen die Jahresabschlüsse des vorangegangenen Finanzjahres nicht rechtzeitig vor, hat die zuständige haushaltsführende Stelle zu prüfen, ob aufgrund anderer Informationen über die Beteiligung Änderungen im Wertansatz der Beteiligung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Diesfalls haben die haushaltsführenden Stellen die zu erwartenden Veränderungen in den Anhangsangaben bis 30. April nachvollziehbar und plausibilisiert darzulegen.?

11. Die §§ 10 bis 12 samt Überschriften entfallen.

12. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift eingefügt:

?Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen

§ 10. Der Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen fest, sodass diese ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes vermitteln. Sollte auf...

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