Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesanstalt ?KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial? (Gedenkstättengesetz - GStG)

74. Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesanstalt ?KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial? (Gedenkstättengesetz - GStG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittErrichtung der Bundesanstalt
§ 1. Rechtsform, Name, Sitz
§ 2. Zielbestimmung
2. AbschnittAufgaben und Finanzierung der Bundesanstalt
§ 3. Aufgaben der Bundesanstalt
§ 4. Finanzierung der Bundesanstalt
§ 5. Aufgabenwahrnehmung
§ 6. Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung
3. AbschnittOrganisation
§ 7. Organe
§ 8. Kuratorium
§ 9. Sitzungen des Kuratoriums
§ 10. Verantwortung und Aufgaben des Kuratoriums
§ 11. Beschlüsse des Kuratoriums
§ 12. Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers sowie des Leitungspersonals
§ 13. Aufgaben des Geschäftsführers
§ 14. Arbeitsprogramm und Budget
§ 15. Konstituierung der Beiräte
§ 16. Aufgaben der Beiräte
§ 17. Geschäftsordnungen und Sitzungen der Beiräte
4. AbschnittStaatliche Aufsicht
§ 18. Zuständigkeit zur Aufsicht
§ 19. Ausübung des Aufsichtsrechts
5. AbschnittEntgeltlichkeit und Überleitung von Rechten
§ 20. Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 21. Vermögensübergang
§ 22. Überlassung von Immobilien
6. AbschnittBestimmungen über die Überleitung der Bediensteten
§ 23. Beamte
§ 24. Vertragsbedienstete
§ 25. Lehrlinge
§ 26. Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten
§ 27. Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 28. Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt
7. AbschnittSonstige Regelungen
§ 29. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 30. Abgabenbefreiung
§ 31. Kollektivvertragsfähigkeit
§ 32. Rechnungswesen- und IT-Dienstleistungen
8. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33. Vorbereitende Maßnahmen
§ 34. Rechtsnachfolge
§ 35. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 36. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 37. Inkrafttreten
§ 38. Vollziehung

1. Abschnitt

Errichtung der Bundesanstalt

Rechtsform, Name, Sitz

§ 1. (1) Die Bundesanstalt ?KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial? (im Folgenden: KZ-Gedenkstätte Mauthausen) wird als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (im Folgenden: Bundesanstalt) mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie ist berechtigt den Namen ?KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial? sowie das Bundeswappen zu führen.

(2) Die Bundesanstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Bundesanstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Republik Österreich, die es im Sinne dieses Bundesgesetzes und dabei insbesondere für die Erhaltung und den Betrieb der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zu verwenden hat.

(3) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Mauthausen mit einer Außenstelle in Wien. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können weitere Außenstellen eingerichtet werden.

(4) Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.

(5) Die Bundesanstalt ist vom Geschäftsführer (§ 12) unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes ? FBG, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:

1. Name und Zweck der Bundesanstalt;
2. Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und seines Stellvertreters;
3. Name und Geburtsdatum allenfalls bestellter Prokuristen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
4. Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Kuratoriums.

(6) Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.

Zielbestimmung

§ 2. Die Bundesanstalt soll dazu beitragen, das Wissen über die nationalsozialistischen Massenverbrechen im ehemaligen Konzentrationslager Mauthausen (im Folgenden: KZ Mauthausen), im ehemaligen Konzentrationslager Gusen (im Folgenden: KZ Gusen) sowie in allen Außenlagern (Anlage 1) im öffentlichen Gedächtnis zu verankern und zu bewahren, die gesellschaftliche Reflexion über deren Ursachen und Folgen zu fördern, über Bezüge zu jeglicher Form von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit oder Völkermord aufzuklären und diesen entgegenzutreten. In diesem Sinne hat sie die gemäß § 22 überlassenen Immobilien, die an die in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern begangenen Verbrechen erinnern, zu betreiben. Die Bundesanstalt hat wissenschaftliche, pädagogische, kultur- und gedenkpolitische Aufgaben in gemeinnütziger Weise öffentlich wahrzunehmen. Aufgrund der internationalen und nationalen gesellschafts-, staats- und bildungspolitischen Bedeutung dieser historischen Orte verpflichtet sich der Bund zur nachhaltigen Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung durch dauerhafte Finanzierung.

2. Abschnitt

Aufgaben und Finanzierung der Bundesanstalt

Aufgaben der Bundesanstalt

§ 3. Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des § 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

1. die Bewahrung und Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus im KZ Mauthausen, im KZ Gusen sowie in allen Außenlagern und Orten, an denen Verbrechen im Zusammenhang mit dem KZ Mauthausen und dem ehemaligen Konzentrationslager Dachau auf österreichischem Staatsgebiet verübt wurden, insbesondere die Unterstützung und Förderung von Gedenkveranstaltungen;
2. die Betreuung von Überlebenden, deren Angehörigen und der Besucher der Gedenkstätte;
3. die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation der Geschichte der KZ Mauthausen und Gusen und aller Außenlager sowie die Förderung dieser wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation;
4. die Sammlung, Bewahrung und öffentliche Zugänglichmachung der Zeugnisse dieser Geschichte;
5. die Vermittlung dieser Geschichte an eine möglichst große Öffentlichkeit und die Erarbeitung von Vermittlungsmodellen;
6. die Präventionsarbeit gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung, jegliche Form von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit;
7. die Konzeption und Durchführung von wissenschaftlichen und pädagogischen Fachtagungen und kulturellen Veranstaltungen;
8. die Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gedenkstätten, Museen, Forschungs- und Kultureinrichtungen, dem Comité International de Mauthausen, dem Mauthausen Komitee Österreich und sonstigen relevanten Institutionen sowie die Förderung der genannten Stellen;
9. die Verwaltung der überlassenen Immobilien (§ 22).

Finanzierung der Bundesanstalt

§ 4. (1) Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach § 2 und § 3 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesanstalt auf Basis des Vorhabensberichts nach § 14 Abs. 2 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 5. Jänner und 5. Juli zu erfolgen.

(2) Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:

1. zweckgebundene Zuschüsse der Gebietskörperschaften sowie andere Drittmittel und Förderungen für konkrete Vorhaben,
2. Entgelte für Leistungen der Bundesanstalt (dazu zählen insbesondere Einnahmen aus Vermittlungsprogrammen, Publikationen und Vorträgen im Aufgabenbereich der Bundesanstalt sowie Erlöse aus wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten),
3. Lizenz- oder Leihgebühren,
4. Pacht- oder Mieteinnahmen sowie
5. auf Grund von Erbschaft, Schenkung oder Spenden lukrierte finanzielle Mittel.
Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien (§ 22) verwendet werden.

(3) Weist die Bundesanstalt nach, dass sie außerplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit hierfür bundesfinanzgesetzlich vorgesorgt ist und die Bundesanstalt die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

Aufgabenwahrnehmung

§ 5. Die Bundesanstalt ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:

1. durch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,
2. die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 auf Grund einer Vereinbarung zu übernehmen,
3. Ausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung durchzuführen,
4. Druckwerke, Ton- und Bildträger und andere Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesanstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen oder zu verlegen und zu vertreiben; soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten,
5. die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung der Aufgaben der Bundesanstalt zu erwerben.

Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung

§ 6. (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Bundesanstalt Bedacht zu nehmen auf:

1. die Würde der verstorbenen Opfer, Überlebenden und ihrer Angehörigen,
2. den internationalen, vor allem den europäischen historischen Kontext,
3. international anerkannte wissenschaftliche und pädagogische Standards sowie aktuelle kulturelle und gesellschaftliche Entwicklungen,
4. den Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten unter besonderer Achtung der Sensibilität der Daten
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