Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, mit der die Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen geändert wird

221. Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, mit der die Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen geändert wird

Auf Grund des § 14a Abs. 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 ? VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen, BGBl. II Nr. 82/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerausdruck ?(§ 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004)? durch den Klammerausdruck ?(§ 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016)? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge ?§ 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,? durch die Wortfolge ?§ 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016,? ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird die...

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