Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Registrierkassensicherheitsverordnung geändert wird

210. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Registrierkassensicherheitsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird verordnet:

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 lit. b und c, in § 3 Z 12, in § 3 Z 14, in § 3 Z 30, in § 5 Abs. 2, in § 6 Abs. 3, in § 17 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, Abs. 4 und Abs. 7, in § 20 Abs. 2, in § 21 Abs. 2 und in § 22 Abs. 4 wird jeweils das Wort ?Signaturerstellungseinheit? durch das Wort ?Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit? ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

    ?5a. ?eIDAS-VO?: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014?
  2. Z 8 lautet:

    ?8. Elektronische (kryptografische) Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner im Sinne des Art. 3 Z 9 eIDAS-VO zum Unterzeichnen im Sinne des Art. 3 Abs. 10 der eIDAS-VO verwendet?
  3. Nach Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

    ?8a. Elektronisches (kryptografisches) Siegel: Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen (Art. 3 Abs. 25 eIDAS-VO)?
  4. In Z 17 wird das Wort ?Signaturzertifikates? durch das Wort ?Signatur- bzw. Siegelzertifikates? ersetzt und es entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen ?Signaturzertifikates nach § 5 Abs. 1 Z 8 SigG in der jeweils geltenden Fassung,?.

  5. In Z 22 wird das Wort ?Signaturzertifikates? durch das Wort ?Signatur- bzw. Siegelzertifikates? ersetzt, das Wort ?Zertifizierungsdiensteanbieter? wird durch ?VDA? ersetzt und ?ZDA? wird durch ?VDA? ersetzt.

  6. Z 23 wird die Wortfolge ?Sichere Signaturerstellungseinheit? durch die Wortfolge ?qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit? ersetzt und die Wortfolge ?SigG sowie den dazu erlassenen Verordnungen entspricht (§ 2 Z 5 SigG)? wird durch die Wortfolge ?Anhangs II der eIDAS-VO entspricht? ersetzt.

  7. Z 24 lautet:

    ?24. Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Siegelerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der eIDAS-VO sinngemäß entspricht?
  8. Z 25 lautet:

    ?25. Signatur- bzw. Siegelwert: im Rahmen der Signatur- bzw. Siegelerstellung ermittelter elektronischer Wert der Signatur bzw. des Siegels?
  9. In Z 28 wird ?ZDAs? durch ?VDAs? ersetzt.

  10. Nach Z 29 werden folgende Z 29a und Z 29b eingefügt:

    ?29a. Validierungsdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden
    29b. Vertrauensdiensteanbieter (VDA): natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste als qualifizierter oder nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (Art. 3 Z 19 eIDAS-VO)?
  11. Z 32 und Z 33 lauten:

    ?32. Zertifikat für elektronische Siegel: elektronische Bescheinigung, die elektronische Siegelvalidierungsdaten mit einer juristischen Person verknüpft und den Namen dieser Person bestätigt
    33. Zertifikat für elektronische Signaturen: elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit einer natürlichen Person
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