Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen werden sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016 geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

201. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen werden sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016 geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:

Lehrpläne

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft Anlagen 1 und 1.1
2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau Anlagen 1 und 1.2
3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung Anlagen 1 und 1.3
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau Anlagen 1 und 1.4
5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik Anlagen 1 und 1.5
6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft Anlagen 1 und 1.6
7. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anlagen 1 und 1.7
8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie Anlagen 1 und 1.8
9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement Anlagen 1 und 1.9
10. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft Anlagen 2 und 2.1
11. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft Anlagen 2 und 2.2
12. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anlagen 2 und 2.3

(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Inkrafttreten

§ 2. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 3. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für...

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