Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV) geändert wird

105. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV) geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV), BGBl. II Nr. 201/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 samt Überschrift lautet:

?Betreuung von IT-Arbeitsplätzen

§ 5. (1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

1. die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
2. die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
3. die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
5. die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern Werteinheiten
bis 200 2,5
201 bis 400 3,3
401 bis 500 3,75
501 bis 600 4,2
601 bis 700 4,65
701 bis 800 5,1
801 bis 900 5,55
901 bis 1000 6
1001 bis 1100 6,45
1101 bis 1200 6,9
1201 bis 1300 7,35
1301 bis 1400 7,8

Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der
...

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