Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird

51. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 entfällt das Wort ?und? am Ende der Z 8; der Z 9 wird das Wort ?und? angefügt. Nach der Z 9 wird folgende Z 10 eingefügt:

?10. die Richtlinie (EU) 2016/774 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4,?

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:

?(10) § 13 Z 8 bis 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.?

3. Anlage 2 lautet:

?Anlage 2

Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme Zu kennzeichnen oder auf andere Art kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3)
Blei als Bestandteil einer Legierung
1a) Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
1b) Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent vor dem 1. Jänner 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
2a) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2b) Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2c) Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent (1)
3) Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent (1)
4a) Lagerschalen und Buchsen als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
4b) Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
5) Batterien (1) X
6) Schwingungsdämpfer vor dem 1. Jänner 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
7a) Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer- und metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken. als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7b) Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer- und metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent. als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7c)
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