Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird
51. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 entfällt das Wort ?und? am Ende der Z 8; der Z 9 wird das Wort ?und? angefügt. Nach der Z 9 wird folgende Z 10 eingefügt:
?10. | die Richtlinie (EU) 2016/774 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4,? |
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:
?(10) § 13 Z 8 bis 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.?
3. Anlage 2 lautet:
?Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder auf andere Art kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3) | |
Blei als Bestandteil einer Legierung | |||
1a) | Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | ||
1b) | Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | vor dem 1. Jänner 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
2a) | Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
2b) | Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
2c) | Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent | (1) | |
3) | Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent | (1) | |
4a) | Lagerschalen und Buchsen | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
4b) | Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | |||
5) | Batterien | (1) | X |
6) | Schwingungsdämpfer | vor dem 1. Jänner 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
7a) | Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer- und metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken. | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
7b) | Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer- und metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent. | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
7c) |
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