Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Biosicherheitsmaßnahmen, hygienische Anforderungen und die Gesundheitsüberwachung in Schweinehaltungsbetrieben (Schweinegesundheitsverordnung ? SchwG-VO)

406. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Biosicherheitsmaßnahmen, hygienische Anforderungen und die Gesundheitsüberwachung in Schweinehaltungsbetrieben (Schweinegesundheitsverordnung ? SchwG-VO) Aufgrund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, und des § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des § 1 TGG, die Schweine zur Zucht oder Mast halten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Betrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
2. Stall: ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;
3. Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;
4. Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält;
5. Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
6. Mastbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zucht- oder Aufzuchtbetrieben bezieht und diese bis zur Schlachtung hält;
7. kombinierter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt;
8. Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;
9. Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen in Ställen, die über einen Stallinnen- und Stallaußenbereich verfügen;
10. Biosicherheitsmaßnahmen: alle präventiven Maßnahmen, die der Verminderung des Risikos des Eintrages und der Ausbreitung von Krankheitserregern dienen;
11. Kompartiment: Gruppe von Betrieben, die bestimmte, rechtlich definierte Haltungsbedingungen anwenden; alle Betriebe in einem Mitgliedstaat der EU, die derartige Haltungsbedingungen anwenden, können als Kompartiment betrachtet werden;
12. amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin: Amtstierarzt/Amtstierärztin der zuständigen Behörde oder ein/eine vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflicher Tierarzt/bestellte freiberufliche Tierärztin;
13. VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, eingerichtete elektronische Veterinärregister.

2. Hauptstück

Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen

Anforderungen an die Stallhaltung

§ 3. (1) Sofern Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden, hat die Haltung den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.

(2) Bei

1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
2. Zuchtbetrieben, die mehr als fünf Sauenplätze/Eberplatze haben sowie
3. kombinierten Betrieben, die entweder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze oder mehr als fünf Sauenplätze/Eberplätze haben,
hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Abs. 1 auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.

Anforderungen an Freilandhaltungen und andere besondere Haltungsformen

§ 4. (1) Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.

(2) Die Haltung von Schweinen, welche

1. auf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke oder saisonal in umfriedeten Weiden gemästet werden und
2. nach dem Auftrieb zur Verwendung gemäß Z 1 nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.

(3) Schweine aus Haltungen gemäß Abs. 2 sind nach Ende der Alpung oder saisonalen Haltung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf ? bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb ? epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.

Genehmigungspflichtige Haltungen

§ 5. (1) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. die Anforderungen des Abschnitt I des Anhangs 3 erfüllt sind und
2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das zum Zeitpunkt der Genehmigung frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen, die auf Schweine übertragbar sind, ist.
In einem Gebiet, das durch Kundmachung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in den ?Amtlichen Veterinärnachrichten? als durch ? auf Schweine übertragbare ? anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn durch ausreichende Biosicherheitsmaßnahmen mit großer Sicherheit gewährleistet ist, dass die Gefahr eines Eintrages der Erreger in den Betrieb abgewandt werden kann. Hiezu kann die Behörde zusätzliche Bedingungen und Auflagen entsprechend den veterinärpolizeilichen Anforderungen vorschreiben.

(2) Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn

1. die Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die gemäß § 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, oder
2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das aktuell als durch ? auf Schweine übertragbare ? anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist und keine entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 zur Verminderung des Risikos der Einschleppung des Erregers bestehen.
Soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die zuständige Behörde im Fall von Z 2 an Stelle des Widerrufes einer Genehmigung zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch auf Schweine übertragbare anzeigepflichtige Tierseuchen dienen, für den Betrieb der Freilandhaltung anordnen.

Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen

§ 6. (1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.

(2) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass

1. sämtliche Ein- und Ausstallungen kontrolliert werden,
2. Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
3. bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel durchgeführt wird.
Die Aufzeichnungen nach Z 2 sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.

Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzte

§ 7. (1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat jeden Bestand gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 durch eine Tierärztin/einen Tierarzt betreuen zu lassen (tierärztliche Bestandsbetreuung). Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat den Namen und den Berufssitz dieser Betreuungstierärztin/dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist auch eine schriftliche Zustimmungserklärung des benannten Tierarztes/der benannten Tierärztin sowie eine Erklärung, dass keine Untersagung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Beauftragung des Tierarztes/der Tierärztin für seine/ihre Tätigkeit gemäß dieser Verordnung untersagen, wenn Bedenken gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegen; gleiches gilt für eine allfällig erforderliche Vertretung des Betreuungstierarztes/der Betreuungstierärztin. Die tierärztliche Bestandsbetreuung kann auch im Rahmen eines TGD-Betreuungsvertrages gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, erfolgen. Diese Meldung kann mit Einverständnis des Tierhalters durch die TGD-Geschäftsstelle erfolgen.

(2) Die Beauftragung der Tierärztin/des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn

1. die Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt dauernd nicht in der Lage ist, die ihr bzw. ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
2. die Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Übertretung lebensmittel- oder veterinärrechtlicher Bestimmungen öfter als zweimal bestraft wurde oder
3. sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an vertraglich oder in einschlägigen Rechtsnormen festgelegte
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT