Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 geändert wird

288. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund der § 40 Abs. 4, § 43 Abs. 2, § 45 und § 48 Abs. 1 Z 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird verordnet:

Die Grenzwerteverordnung 2011 ? GKV 2011 BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge ?, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1,? und wird nach dem Wort ?sind? die Wortfolge ?oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen? eingefügt.

2. In § 10a Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge ?, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1,? und wird nach dem Wort ?sind? die Wortfolge ?oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen? eingefügt.

3. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

?(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind...

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