Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (14. Novelle zur FS-DV)

282. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (14. Novelle zur FSG-DV) Auf Grund § 2 Abs. 1a und § 18 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017 wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2017 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird folgende Wortfolge angefügt:

?120. Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß § 2 Abs. 1a FSG?

2. Folgender § 7a samt Überschrift wird eingefügt:

?Abweichender Umfang der Lenkberechtigungsklasse B für Elektrofahrzeuge

§ 7a. (1) Die in § 2 Abs. 1a Z 4 FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:

1. die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen insbesondere der Rekuperationsbremse,
2. die antriebsbezogenen Gefahren,
3. die Eigensicherung,
4. das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
5. die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
6. die Ladung der Fahrzeugbatterien und
7. Partnerkunde insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer.

Über die Teilnahme an der Ausbildung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.

(2) Zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Ausbildung sind berechtigt:

1. Fahrschulen,
2. Landesfeuerwehrverbände oder
3. Kraftwagenhersteller oder Kraftwagenfuhrparkhalter.

(3) Die Personen, die die in Abs. 1 genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Besitz der
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