Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (18. FSG-Novelle)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (18. FSG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2016, wird wie folgt geändert:

  2. In § 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    ?(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 5 lit. a umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg beträgt, sofern

    1. sie elektrisch angetrieben werden,
    2. sie für den Gütertransport eingesetzt werden,
    3. mit diesem Kraftwagen keine Anhänger gezogen werden und
    4. der Lenker eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von fünf Unterrichtseinheiten absolviert hat und der Code 120 in den Führerschein eingetragen ist.
    Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Z 4 und die Ausbildungsbestätigung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen.?
  3. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ?zwei? durch das Wort ?drei? ersetzt.

  4. In § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    ?Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden.?

  5. In § 4 Abs. 3 dritter Satz wird das Wort ?Berufungen? ersetzt durch das Wort ?Rechtsmittel?.

  6. In § 4 Abs. 6 wird folgende Z 2a eingefügt:

    ?2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.?
  7. In § 6 Abs. 2 wird nach der Wortfolge ?des Abs. 5,? die Wortfolge ?des § 18 Abs. 1,? eingefügt.

  8. In § 15 Abs. 5 wird die Wortfolge ?des Rates Nr. 91/439/EWG? ersetzt durch die Wortfolge ?2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates?.

  9. In § 16b Abs. 3a zweiter Satz wird das Wort ?diese? durch ?dieses? ersetzt.

  10. In § 16b Abs. 4a zweiter Satz wird das Wort ?sie? durch ?es? ersetzt.

  11. In § 18 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

    ?Im Rahmen der in Z 2, 4 und 5 genannten Ausbildung ist auch der Abschnitt ?Risikokompetenz? gemäß Anlage 10a Kapitel 2 Punkt 1.15 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ? KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 in der jeweils geltenden Fassung zu vermitteln. Mit der in den Z 2 bis 5 genannten Ausbildung und Prüfung darf frühestens zwei Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen werden. Die theoretische Prüfung gemäß Z 3 darf nicht im Rahmen der theoretischen Ausbildung gemäß Z...

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