Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über eine Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994

180. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über eine Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Auf Grund der §§ 13 Abs. 3 und 14d Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2015, wird verordnet:

Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl. Nr. 924/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 zweiter Satz wird der Halbsatz: ?und Kosten der Außenanlagen nicht übersteigen? durch den Halbsatz: ?und Kosten der Außenanlagen sowie der nicht abzugsfähigen Vorsteuer nicht übersteigen? und in Abs. 4 die Wortgruppe: ?die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen? durch die Wortgruppe: ?die in einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen auf Verlangen? ersetzt; in § 5 entfällt der Halbsatz: ?in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994,?.

2. § 6 Abs. 2 bis 3 lauten:

?(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April eines Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index, wobei die ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.

(2a) Ab 2017 vermindern oder erhöhen sich die ab 1. April 2016 geltenden Sätze, jeweils zum 1. April eines Jahres, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Neuberechnung sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigen ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres.

(3) Der Revisionsverband hat bis spätestens 28. Februar eines Jahres die im zweitvorangegangenen Jahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekanntzugeben.?

3. In § 6 Abs. 4 wird die Bezeichnung: ?Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Bezeichnung: ?Bundesminister für Wissenschaft...

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